Definition
Das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität ist ein Investitionsprogramm des Bundes mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro auf Grundlage von Artikel 143h des Grundgesetzes. Über das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) erhalten Länder und Kommunen 100 Milliarden Euro, unter anderem für Investitionen in die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung.
Auf einen Blick
- Das Sondervermögen Infrastruktur beruht auf Artikel 143h des Grundgesetzes und umfasst ein Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro.
- Das LuKIFG vom 20. Oktober 2025 stellt den Ländern 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur zur Verfügung.
- Digitalisierung ist nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 LuKIFG ausdrücklich ein Förderbereich des Sondervermögens Infrastruktur.
- Förderfähig nach dem LuKIFG sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Volumen von mindestens 50.000 Euro.
- Investitionsmaßnahmen aus dem Sondervermögen Infrastruktur müssen bis zum 31. Dezember 2036 bewilligt und bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen sein.
- Baden-Württemberg gibt zwei Drittel seines Anteils, insgesamt rund 8,77 Milliarden Euro, als feste Einzelbudgets an seine Kommunen weiter.
- Die Verwaltungsvorschrift VwV LuKIFG in Baden-Württemberg erklärt zeitlich begrenzte Nutzungsrechte im Bereich der Digitalisierung ausdrücklich für förderfähig.
Einordnung und Kontext
Das Sondervermögen Infrastruktur wurde im März 2025 per Grundgesetzänderung geschaffen, um den Investitionsstau in Deutschland abzubauen. Für die öffentliche Verwaltung ist vor allem der Länder- und Kommunalanteil relevant: Erstmals steht Kommunen über einen Zeitraum von zwölf Jahren ein großes, weitgehend selbst steuerbares Budget zur Verfügung, das ausdrücklich auch Digitalisierung umfasst. Damit wird das Sondervermögen Infrastruktur zu einer zentralen Finanzierungsquelle für E-Government, digitale Bürgerservices und den Einsatz Künstlicher Intelligenz in Behörden. Im Unterschied zu klassischen Förderprogrammen entfällt in vielen Ländern der Wettbewerb um Fördermittel, weil jede Kommune ein festes Budget erhält.
Aufbau und Mittelverteilung im Sondervermögen Infrastruktur
Das Sondervermögen Infrastruktur verteilt sich auf mehrere Ebenen:
- Bund: Der Großteil der Mittel fließt in Bundesinvestitionen, etwa in Schiene, Straße und Energienetze. 100 Milliarden Euro gehen zusätzlich in den Klima- und Transformationsfonds.
- Länder: 100 Milliarden Euro werden nach § 2 Absatz 1 LuKIFG nach festen Prozentsätzen verteilt, etwa 21,10 % an Nordrhein-Westfalen, 15,70 % an Bayern und 13,15 % an Baden-Württemberg.
- Kommunen: Jedes Flächenland legt nach § 2 Absatz 2 LuKIFG selbst fest, welchen Anteil es an seine Kommunen weitergibt. Finanzschwache Kommunen sollen dabei besonders berücksichtigt werden.
Das LuKIFG nennt neun Förderbereiche: Bevölkerungsschutz, Verkehrsinfrastruktur, Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, Energie- und Wärmeinfrastruktur, Bildungsinfrastruktur, Betreuungsinfrastruktur, Wissenschaftsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung sowie Digitalisierung. Die Liste ist nicht abschließend.
Rechtlicher Rahmen
Die Rechtsgrundlagen des Sondervermögens Infrastruktur sind gestuft (Stand: Oktober 2026):
- Artikel 143h Grundgesetz: Verfassungsrechtliche Grundlage für das Sondervermögen und den Länderanteil von 100 Milliarden Euro.
- LuKIFG: Gesetz vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 246), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Juli 2026. Das LuKIFG regelt Verteilung, Förderbereiche, Mindestvolumen und Fristen.
- Verwaltungsvereinbarung Bund/Länder: Vereinbarung vom 11. Dezember 2025 zu Durchführung und Berichtspflichten.
- Landesrecht: Jedes Land regelt Verfahren und Verteilung selbst, in Baden-Württemberg etwa durch die VwV LuKIFG vom 17. Dezember 2025.
Wichtige Fristen nach § 4 LuKIFG: Maßnahmen dürfen nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sein, müssen bis zum 31. Dezember 2036 bewilligt und bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen sein. Bis Ende 2029 soll mindestens ein Drittel der Mittel jedes Landes gebunden sein. Nach § 4a LuKIFG dürfen Kommunen die Mittel auch als Eigenanteil für andere Bundesförderprogramme einsetzen.
Sondervermögen Infrastruktur für Digitalisierung und KI in Kommunen
Für Digitalisierungsprojekte ist entscheidend, was als Sachinvestition gilt. Software wird haushaltsrechtlich häufig nicht als Investition, sondern als laufende Ausgabe verbucht. Baden-Württemberg hat diese Frage in Nummer 2.3 der VwV LuKIFG ausdrücklich geregelt: Förderfähig sind der Erwerb dauerhafter Rechte und zeitlich begrenzter Nutzungsrechte im Bereich der Digitalisierung sowie die Entwicklung und Beauftragung digitaler Verfahren, auch wenn diese keine Investitionen im haushaltsrechtlichen Sinne darstellen. Damit können Kommunen in Baden-Württemberg auch Lizenzen für KI-Assistenzsysteme und Bürgerchatbots aus ihrem Einzelbudget finanzieren.
Typische förderfähige Digitalisierungsvorhaben sind:
- KI-Assistenzsysteme für Mitarbeitende, etwa zur Textbearbeitung, Zusammenfassung von Dokumenten oder Protokollierung
- Bürgerchatbots auf kommunalen Websites
- Digitale Fachverfahren und Online-Dienste
- IT-Infrastruktur, Netzwerke und Rechenzentrumskapazitäten
- Notwendige Begleitmaßnahmen wie Planung oder Gutachten, sofern sie direkt zur Investition gehören
Umsetzung in den Ländern
Die Länder setzen das Sondervermögen Infrastruktur sehr unterschiedlich um. Die folgende Übersicht zeigt die Regelungen aller 16 Länder (Stand: Oktober 2026). Der Landesanteil ergibt sich aus § 2 Absatz 1 LuKIFG.
In Baden-Württemberg werden die Mittel zu 74,10 % an Gemeinden, zu 4,92 % an Stadtkreise und zu 20,98 % an Landkreise verteilt. Jede Kommune kann ihr Einzelbudget in den Anlagen zur VwV LuKIFG einsehen.
Nordrhein-Westfalen nennt im NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 Digitale Resilienz und Digitalisierung ausdrücklich als Investitionsbereich des pauschalen Förderbudgets. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen sollen allerdings 50 % der Mittel für Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur und 20 % für Sanierung und Klimaschutz einsetzen. Digitalisierung teilt sich die übrigen 30 % mit Verkehr, Sport und öffentlicher Sicherheit. Von diesen Zielquoten darf abgewichen werden, wenn in einem Bereich kein entsprechender Investitionsbedarf besteht.
In 5 Schritten zur KI-Finanzierung aus dem Sondervermögen Infrastruktur
Die folgenden fünf Schritte zeigen, wie eine Kommune ein KI-Projekt aus ihrem Budget aus dem Sondervermögen Infrastruktur finanzieren kann. Die Details unterscheiden sich je Bundesland.

Schritt 1: Budget ermitteln
Die Kommune schlägt zuerst ihr eigenes Budget aus dem Sondervermögen Infrastruktur in der Verteilungsliste ihres Landes nach. In Baden-Württemberg stehen die Einzelbudgets aller Gemeinden, Stadtkreise und Landkreise in den Anlagen 1 bis 3 der VwV LuKIFG. Nordrhein-Westfalen und Bayern veröffentlichen eigene Übersichten über die kommunalen Budgets.
Schritt 2: Förderfähigkeit prüfen
Die Kommune prüft, ob Digitalisierung und insbesondere Software-Lizenzen nach dem Recht ihres Landes förderfähig sind. In Baden-Württemberg sind zeitlich begrenzte Nutzungsrechte im Bereich der Digitalisierung nach Nummer 2.3 VwV LuKIFG ausdrücklich förderfähig. In Nordrhein-Westfalen ist Digitalisierung ein ausdrücklich genannter Investitionsbereich des pauschalen Förderbudgets. In den übrigen Ländern ist die jeweilige Landesregelung maßgeblich.
Schritt 3: Maßnahme zuschneiden
Jede Maßnahme aus dem Sondervermögen Infrastruktur muss nach § 3 Absatz 5 LuKIFG ein Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro erreichen. Kleinere KI-Vorhaben lassen sich gegebenenfalls zu einer Maßnahme bündeln, etwa über eine mehrjährige Nutzungsdauer oder die Kombination mehrerer Anwendungen. Ob eine gemeinsame Maßnahme mehrerer Kommunen zulässig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Schritt 4: Kosten trennen
Die Kommune trennt förderfähige von nicht förderfähigen Kosten. In Baden-Württemberg sind Nutzungsrechte, die Entwicklung und Beauftragung digitaler Verfahren sowie notwendige Begleitmaßnahmen förderfähig. Nicht förderfähig sind dort Personalausgaben einschließlich Weiterbildung sowie laufende Ausgaben für Wartung und Betrieb. Angebote von Anbietern sollten diese Kostenarten deshalb getrennt ausweisen.
Schritt 5: Beschließen und anzeigen
Das nach Kommunalrecht zuständige Organ beschließt die Maßnahme, anschließend zeigt die Kommune sie nach dem Verfahren ihres Landes an. In Baden-Württemberg erfolgt die Anzeige über das Serviceportal Baden-Württemberg, in Bayern über ein digitales Meldeverfahren. Nach § 4 LuKIFG darf die Maßnahme nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, muss bis zum 31. Dezember 2036 bewilligt und bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen sein. Die Kommune sollte alle Unterlagen aufbewahren, da Land und Bund die Mittelverwendung in Stichproben prüfen.
Anwendung in der Praxis
Ein frühes Beispiel ist der Landkreis Rastatt in Baden-Württemberg. Das Landratsamt Rastatt hat einen Bürgerchatbot und einen internen KI-Assistenten aus Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur finanziert. Nach einer Pilotphase mit rund 100 Mitarbeitenden Anfang 2026 nutzen inzwischen rund 500 Beschäftigte zwei interne KI-Anwendungen im Regelbetrieb. Parallel wurde mit dem Personalrat eine Dienstvereinbarung zur sicheren Nutzung von KI erarbeitet. Der Bürgerchatbot ist seit Ende Juni 2026 online.
Das Rastatter Vorgehen zeigt ein übertragbares Muster: Pilotphase, Dienstvereinbarung, schrittweise Ausweitung und Finanzierung über das kommunale Einzelbudget. Aus der Praxis von Ayunis mit Kommunen zeigt sich, dass ein Nutzennachweis aus dem Pilotbetrieb die Entscheidung im Gemeinderat oder Kreistag deutlich erleichtert, weil Digitalisierung im Budget mit Schulen, Straßen und Kitas konkurriert.
Herausforderungen und Grenzen
- Mindestvolumen: Maßnahmen unter 50.000 Euro sind nicht förderfähig. Kleine Gemeinden müssen Digitalisierungsvorhaben deshalb bündeln, etwa über mehrjährige Laufzeiten oder gemeinsame Projekte.
- Keine laufenden Kosten: In Baden-Württemberg sind Wartung, Betrieb, Unterhalt sowie Personalausgaben einschließlich Weiterbildung nicht förderfähig.
- Eigenverantwortung: Die Kommune trägt in Baden-Württemberg die alleinige Verantwortung für die Förderfähigkeit. Das Finanzministerium Baden-Württemberg beantwortet keine Einzelanfragen dazu.
- Rückforderungsrisiko: Bei nicht zweckentsprechender Verwendung kann der Bund nach § 8 LuKIFG Mittel zurückfordern.
- Uneinheitliche Länderregeln: Ob Software-Lizenzen außerhalb Baden-Württembergs förderfähig sind, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab. In Nordrhein-Westfalen konkurriert Digitalisierung zudem innerhalb einer Zielquote von 30 % mit Verkehr, Sport und öffentlicher Sicherheit.
- Regulatorische Anforderungen: KI-Projekte müssen unabhängig von der Finanzierung die Vorgaben des EU AI Act und der DSGVO erfüllen.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Das Sondervermögen Infrastruktur ist der übergeordnete Finanzierungstopf des Bundes. Das LuKIFG ist dagegen das Gesetz, das den Länder- und Kommunalanteil von 100 Milliarden Euro regelt. Der Klima- und Transformationsfonds ist ein eigenes Sondervermögen, das 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur erhält. Im Unterschied zu klassischen Förderprogrammen mit Antrag und Auswahlverfahren arbeiten mehrere Länder beim Kommunalanteil mit festen Budgets.
Häufige Fragen
Was ist das Sondervermögen Infrastruktur?
Das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität ist ein kreditfinanziertes Investitionsprogramm des Bundes mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro. Grundlage ist Artikel 143h des Grundgesetzes. 100 Milliarden Euro davon erhalten die Länder und Kommunen über das LuKIFG.
Können Kommunen KI-Software aus dem Sondervermögen finanzieren?
Digitalisierung ist nach § 3 LuKIFG ein ausdrücklicher Förderbereich des Sondervermögens Infrastruktur. In Baden-Württemberg sind nach Nummer 2.3 VwV LuKIFG auch zeitlich begrenzte Nutzungsrechte wie Software-Lizenzen förderfähig. Das Landratsamt Rastatt hat 2026 auf diesem Weg einen KI-Assistenten und einen Bürgerchatbot finanziert. In anderen Ländern hängt die Förderfähigkeit von Lizenzen vom Landesrecht ab.
Wie viel Geld aus dem Sondervermögen erhält meine Kommune?
Die Höhe hängt vom Bundesland ab, da jedes Land Kommunalanteil und Verteilschlüssel selbst festlegt. In Baden-Württemberg ist das Einzelbudget jeder Gemeinde, jedes Stadtkreises und jedes Landkreises in den Anlagen 1 bis 3 der VwV LuKIFG veröffentlicht. Andere Länder veröffentlichen eigene Verteilungslisten.
Welche Fristen gelten für Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur?
Maßnahmen dürfen nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sein. Sie müssen bis zum 31. Dezember 2036 bewilligt und bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen sein. Bis Ende 2029 soll mindestens ein Drittel der Mittel jedes Landes gebunden sein.
Was ist beim Sondervermögen Infrastruktur nicht förderfähig?
Nicht förderfähig sind Maßnahmen unter 50.000 Euro sowie Ausgaben der Verwaltung und Finanzierungsausgaben. In Baden-Württemberg sind zudem laufende Kosten wie Wartung und Betrieb sowie Personalausgaben einschließlich Weiterbildung ausgeschlossen.
Gelten in allen Bundesländern dieselben Regeln?
Nein. Das LuKIFG gibt den Rahmen vor, die Länder bestimmen Kommunalanteil und Verfahren selbst. Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein arbeiten mit pauschalen Budgets, Mecklenburg-Vorpommern dagegen mit einer maßnahmengebundenen Verteilung. Thüringen hat seine Kommunen bis Herbst 2026 nicht direkt am Landesanteil beteiligt. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gibt es keinen gesonderten Kommunalanteil.
Fazit: Bedeutung für die Verwaltung
Das Sondervermögen Infrastruktur ist für Kommunen eine der wichtigsten Finanzierungsquellen für Digitalisierung bis 2036. Besonders in Ländern mit festen Einzelbudgets können Gemeinden, Städte und Landkreise selbst entscheiden, ob sie in KI-Assistenz, Bürgerservices oder digitale Fachverfahren investieren. Entscheidend sind eine saubere Prüfung der Förderfähigkeit, die Bündelung von Maßnahmen über die 50.000-Euro-Schwelle und ein belastbarer Nutzennachweis. Kommunen, die frühzeitig planen, sichern sich Handlungsspielraum, bevor die Budgets durch andere Investitionen gebunden sind.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechts- oder Förderberatung dar. Die Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen prüft die jeweilige Kommune in eigener Verantwortung.
Quellen
- Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, Stand: geändert durch Art. 19 G v. 22.07.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/lukifg/BJNR0F60A0025.html
- Grundgesetz, Artikel 143h, Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_143h.html
- Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG): Fragen und Antworten, Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, abgerufen am 21.10.2026. https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/finanzen/haushalt/kommunalfinanzen/laender-und-kommunal-infrastrukturfinanzierungsgesetz-lukifg
- Verwaltungsvorschrift zur Abwicklung des kommunalen Anteils am LuKIFG (VwV LuKIFG) vom 17.12.2025, Ministerium für Finanzen und Innenministerium Baden-Württemberg. https://fm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-fm/intern/Dateien_Downloads/Haushalt_Finanzen/LuKIFG/20260130_VWV_LuKIFG_barrierefrei.pdf
- KI im Regelbetrieb: Landratsamt Rastatt stärkt Bürgerservice und interne Abläufe, Landkreisnachrichten Baden-Württemberg, 30.09.2026.
https://landkreisnachrichten.de/spektrum/ki-im-regelbetrieb-landratsamt-rastatt-staerkt-buergerservice-und-interne-ablaeufe - Sondervermögen: So wird es an die Kommunen verteilt, KOMMUNAL, aktualisiert am 10.11.2025. https://kommunal.de/sondervermoegen-verteilung-kommunen-deutschland-laender
- Landesregierung regelt Zuständigkeiten für Umsetzung der Mittel aus dem Infrastruktur-Sondervermögen des Bundes, Niedersächsische Staatskanzlei. https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/landesregierung-regelt-zustandigkeiten-fur-umsetzung-der-mittel-aus-dem-infrastruktur-sondervermogen-des-bundes-247168.html
- Drei Milliarden Euro für die Infrastruktur von Hessens Kommunen werden zugeteilt, Hessisches Ministerium der Finanzen. https://finanzen.hessen.de/presse/drei-milliarden-euro-fuer-die-infrastruktur-von-hessens-kommunen-werden-zugeteilt
- Grundgesetz, Artikel 110, und Bundeshaushaltsordnung, § 26, Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_110.html und https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__26.html
- Investitionen der Länder, Bundesministerium der Finanzen. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/SVIK/Laender/investitionen-der-laender.html
- Kommunale Investitionsbudgets, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, abgerufen am 21.10.2026. https://www.stmfh.bayern.de/kommunaler_finanzausgleich/investitionsbudgets/
- Füracker: 4,7 Milliarden Euro mehr für Bayerns Kommunen in 2026, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/26063/
- Gesetz über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 (NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036), Fassung vom 14.07.2026, recht.nrw.de. https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/14072026-gesetz-ueber-den-nordrhein-westfalen-plan-fuer-gute-infrastruktur-2025-bis/
- Investitionen für Infrastruktur und Klimaneutralität, Landesregierung Schleswig-Holstein. https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/finanzen/investition-infrastruktur-klimaneutral
- Verband: Thüringer Kommunen an Bundeszahlungen beteiligen, dpa via Süddeutsche Zeitung, 30.09.2026. https://www.sueddeutsche.de/panorama/kommunalfinanzen-verband-thueringer-kommunen-an-bundeszahlungen-beteiligen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-260930-930-768889






