Das Wichtigste in Kürze
- Ob ein KI-unterstützter Text kennzeichnungspflichtig ist, hängt davon ab, ob eine menschliche inhaltliche Prüfung stattgefunden hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt.
- Chatbots und KI-Sprachsysteme müssen sich beim ersten Kontakt als KI zu erkennen geben.
- Für Kommunen relevant: öffentliche Mitteilungen, Presseinformationen und Bürgerkommunikation können kennzeichnungspflichtig sein – wenn keine redaktionelle Kontrolle stattfindet.
- Eine interne Transparenzstrategie spart Aufwand und schafft Rechtssicherheit.
- Für Inhalte, die vor dem 2. August 2026 veröffentlicht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Was der EU AI Act konkret regelt
Artikel 50 der KI-Verordnung verpflichtet Betreiber von KI-Systemen zur Transparenz gegenüber den Nutzenden. Das klingt abstrakt, lässt sich aber auf drei konkrete Situationen zuspitzen:
- KI-generierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen als solche offengelegt werden – sofern keine menschliche Überprüfung mit redaktioneller Verantwortungsübernahme stattgefunden hat.
- KI-generierte Bilder, Audio oder Videos, die echt wirken könnten (sogenannte Deepfakes), müssen eindeutig markiert sein.
- KI-Chatbots und automatisierte Kommunikationssysteme müssen Nutzende beim ersten Kontakt darüber informieren, dass sie mit einer KI interagieren.
Wichtig: Die Kennzeichnungspflicht für Texte nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO gilt nur für Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Wer KI für interne Dokumente, Formulartexte ohne Öffentlichkeitsbezug oder rein administrative Vorgänge einsetzt, fällt schon gar nicht in den Anwendungsbereich dieser Pflicht. Wer in den Anwendungsbereich fällt, aber die KI-erzeugten Inhalte vor der Veröffentlichung inhaltlich prüft und die redaktionelle Verantwortung übernimmt, ist ebenfalls nicht kennzeichnungspflichtig – unabhängig davon, wie viel die KI zum Text beigetragen hat.
Was das für Kommunen konkret bedeutet
Kommunen produzieren täglich Inhalte, die öffentlichen Informationscharakter haben: Pressemitteilungen, Ratsprotokolle, Bürgerbriefe, Informationstexte auf der Website. Genau hier ist der Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 4 KI-VO eröffnet.
Ob eine Kennzeichnungspflicht tatsächlich entsteht, hängt dann von einer einzigen Frage ab: Wurde der KI-erzeugte Text vor der Veröffentlichung inhaltlich geprüft und verantwortet?
Ein paar Beispiele aus dem Verwaltungsalltag:
Kennzeichnungspflichtig:
- Eine Pressemitteilung, die vollständig von einer KI formuliert und ohne inhaltliche Prüfung veröffentlicht wird
- Ein Informationsartikel auf der Gemeinde-Website zu einer lokalpolitischen Entscheidung, der per KI erstellt und ungefiltert online gestellt wird
- Ein KI-Chatbot auf der Rathauswebsite, der Bürger:innen bei Anliegen berät
- Ein KI-generiertes Bild des neuen Feuerwehrhauses im Bürgerbrief, das wie ein Foto wirkt
Nicht kennzeichnungspflichtig:
- Eine KI-generierte Pressemitteilung, die ein Mitarbeiter inhaltlich geprüft, überarbeitet und unter eigener Verantwortung freigegeben hat
- Übersetzungen von Verwaltungstexten durch KI
- Grafische Illustrationen oder abstrakte Symbole, die offensichtlich keine Realität abbilden
- Interne Dokumente ohne Öffentlichkeitsbezug
- Formulartexte und Vorlagen ohne Öffentlichkeitsbezug – diese fallen bereits nicht in den Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 4 KI-VO
Wie die Kennzeichnung aussehen kann
Die EU-Leitlinien schreiben keine bestimmte Form vor. Eine einfache, verständliche Kennzeichnung genügt. Bewährte Formulierungen:
- „Dieser Text wurde mit Unterstützung einer KI erstellt."
- „KI-generiertes Bild"
- „Sie chatten mit einem KI-Assistenten."
Für Chatbots gilt: Der Hinweis muss beim Start der Unterhaltung sichtbar sein. Eine einmalige Anzeige reicht in der Regel aus.
Für Texte genügt ein kurzer Hinweis am Ende des Beitrags oder in einem allgemeinen Transparenzbereich der Website, sofern dort klar auf die betreffenden Inhalte verwiesen wird.
Übergangsfrist nicht vergessen
Wer bereits vor dem 2. August 2026 KI-generierte Inhalte veröffentlicht hat, muss diese nicht sofort nachrüsten. Für solche Inhalte gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Wer diese Frist nutzen will, sollte jetzt eine Bestandsaufnahme starten, um rechtzeitig fertig zu sein.
Praxistipp: Eine interne Transparenzstrategie spart Aufwand
Statt bei jedem Inhalt eine Einzelfallprüfung durchzuführen, empfiehlt sich eine einfache interne Regelung. Das muss kein aufwendiges Dokument sein – eine Seite reicht:
- KI-generierte Texte mit Öffentlichkeitsbezug werden vor der Veröffentlichung inhaltlich geprüft und von einer verantwortlichen Person freigegeben. Ist das sichergestellt, entfällt die Kennzeichnungspflicht.
- Wo keine inhaltliche Prüfung stattfindet, erhält der Text am Ende einen Standardhinweis.
- KI-generierte Bilder erhalten eine Bildunterschrift.
- KI-Videos und -Audios erhalten einen Hinweis in der Beschreibung.
- Chatbots informieren Nutzende beim ersten Kontakt darüber, dass sie mit einer KI sprechen.
Fähigkeiten-Tipp: Kennzeichnung direkt in den Workflow integrieren
Wer Ayunis Core in der Verwaltung einsetzt, kann die Kennzeichnungspflicht direkt in den KI-Workflow einbauen: Eine einfache Fähigkeit stellt sicher, dass jeder KI-generierte Text automatisch mit dem passenden Transparenzhinweis versehen wird – noch bevor er das System verlässt. So ist die Pflicht kein Extraschritt, sondern Teil des normalen Prozesses.
Quellen: Art. 50 EU AI Act | IHK Köln – Transparenzpflichten nach der KI-Verordnung | artificialintelligenceact.eu – Implementation Timeline


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